Geschäftsordnung (AGB) I. Gewerbeberechtigung: Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH., Idlhofgasse 107, 8020 Graz, ist gem. dem Bescheid des Magistrates der Stadt Graz ein behördlich genehmigtes Unternehmen auf dem Sektor der Finanzdienstleistung, wobei die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen behördlich genehmigt sind und sämtlichen Geschäften ausnahmslos zugrunde gelegt werden. Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH.…
Geschäftsordnung
(AGB)
I. Gewerbeberechtigung:
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH., Idlhofgasse 107, 8020 Graz,
ist gem. dem Bescheid des Magistrates der Stadt Graz ein behördlich genehmigtes Unternehmen auf dem Sektor der Finanzdienstleistung, wobei die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen behördlich genehmigt sind und sämtlichen Geschäften ausnahmslos zugrunde gelegt werden.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. schließt ihre Geschäfte ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, die jedem Kunden beim Geschäftsabschluss gegen Unterschrift ausgehändigt werden.
Unternehmensgegenstand ist die Gewährung von verzinslichen Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände, sofern diese nicht gem. III ausgeschlossen sind.
II. Pflichten:
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter betreffend der bekanntgegebenen Daten zur Verschwiegenheit.
Der Kunde (im Nachfolgenden Pfandgeber genannt) ist zur Ausweisleistung und zur Rechnungsvorlage verpflichtet, wenn er Pfandgegenstände als Sicherung anbietet. Verfügt der Pfandgeber über keine das Eigentum am Pfandgegenstand nachweisende Rechnung, so hat er den Eigentumserwerb durch Zeugen bzw. andere geeignete Urkunden nachzuweisen, wobei die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. verpflichtet ist, bei Verdacht auf strafbare Handlungen die zuständigen Behörden zu verständigen.
Mit Minderjährigen bzw. Boten werden keine Geschäfte abgeschlossen.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Versicherung des Pfandgegenstandes sowie für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen. Für die Verwahrung und Präsentation wird ein Betrag von € 1,00 täglich eingehoben, wobei ein Versicherungsbeitrag von 0,5 % vom Sachwert pro angefangenen Monat durch den Pfandgeber zu bezahlen ist.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. ist verpflichtet, die Versicherung gegen Feuer und Diebstahl in einer Höhe zu halten, welche mindestens 30% des Versicherungswertes aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (30% Überdeckung).
Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, für Schäden durch kriegerische Ereignisse sowie höhere Gewalt übernimmt die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. keine Haftung; dasselbe gilt in der Regel auch für Schäden durch Mottenfraß.
III. Annahme und Ablehnung von Pfandgegenständen, Pfandleihbuch,
Pfandschein:
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. kann jegliche Verpfändung ohne Angabe von Gründen jederzeit ablehnen. Kontrahierungszwang besteht nicht. Jedenfalls ist die Gewährung von Pfanddarlehen, wenn Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wusste oder wissen musste, dass sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden oder es sich um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt, nicht zulässig. Ebenso, wenn es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Vorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. ist es verboten, die ihr verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden sowie Pfandscheine gewerbsmäßig anzukaufen oder zu belehnen.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold‐ und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandbuch zu führen.
Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren.
Diese Frist läuft vom Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde abzuliefern.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Kunden über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung im Pfandbuch übereinstimmen muss. Der Pfandschein hat die Bestimmungen wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.
Im Pfandleihbuch sind folgende Punkte ersichtlich zu machen.
1. Die laufende Nummer des Pfandstückes
2. Der Name und die Wohnung des Pfandgebers
3. Die Beschreibung des Pfandstückes; bei Gold und Silber auch das Gewicht und nach
Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens auch der Feingehalt; bei
Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die Anzahl und der
Fälligkeitstermin der Kupons und eventuell der Name, auf den es lautet
4. Der Wert des Pfandstückes
5. Der Betrag des Darlehens
6. Das Jahr und der Tag des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes
7. Der Fälligkeitstermin des Darlehens
IV. Ausstellen des Pfandscheines
Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Pfandnehmer ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält.
1. Die laufende Nummer des Pfandscheines
2. Die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold‐ und Silberwaren auch das
Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch
den Feingehalt; bei Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke die
vorhandenen nächstfälligen Coupons und eventuell den Namen, auf den sie lauten
3. Den Wert des Pfandstückes bzw. dessen Schätzungswert.
4. Den Darlehensbetrag,
5. Den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes.
6. Den Fälligkeitstermin des Darlehens.
7. Den angegebenen Namen und Wohnort des Pfandnehmers.
8. Den Hinweis, dass der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft
das sachlich und örtlich zuständige Gericht ist, welches bei Konsumenten das
zuständige Gericht für deren Wohnsitz ist und bei Kaufleuten das sachlich zuständige
Gericht für Graz ist.
9. Den Hinweis, dass der Pfandnehmer bei Verzug nicht verständigt und die
Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich durchgeführt wird
10. Den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der
gewerbsmäßiger Belehnung von Pfandscheinen
.
11. Das für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt und die Pfandnehmers
Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anlässlich der Ausgabe des Pfand-
scheines jeweils behördlich genehmigte Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt
12. Dass der Betrag der Zinsen und Nebengebühren auf ihm ersichtlich ist,
13. Dass die Pfandleihanstalt berechtigt ist, den Gegenstand zum halben Ausrufungspreis
nochmals anzubieten, sollte dieser bei der Versteigerung zum Ausrufungspreis
nicht versteigert werden können
.
14. Name und Anschrift des belehnenden Pfandleihers.
Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die im Sinne der
Ministerialverordnung vom 24.04.1885, RGB1 49 in der Fassung der Verordnung
vom 10.05.1903, RGB1, Nr. 115 geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und
wahrheitsgetreu eingetragen
V. Wertermittlung:
Die Höhe des Darlehens ist davon abhängig, welcher Sachwert des Pfandgegenstandes durch einen von der Gesellschaft beauftragten gerichtlichen Sachverständigen ermittelt wird. Das Darlehen ist aufgrund der anfallenden Gebühren, Versicherungen, Zinsen etc. regelmäßig geringer als dem Pfandwert entsprechendes Darlehen in Anspruch zu nehmen. Für die Wertermittlung wird dem Pfandgeber die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr für die Schätzung verrechnet.
Bei Gegenständen, die einen Börsen oder Marktpreis haben, findet eine Schätzung nicht statt, sondern wird bei diesen Gegenständen der Wert durch den von der
Safe & Cash Pfandleihe GmbH. festgestellten Börsen bzw. Marktpreis festgestellt.
VI. Pfandauslösung:
Die Auslösung des Pfandgegenstandes erfolgt gegen Rückzahlung des Darlehens, der Gebühren, Zinsen etc.
Der Pfandgeber hat die ausgelösten Gegenstände sofort rück zu übergeben und zu entfernen, widrigenfalls die weitere Lagerung bzw. die Gefahr für Beschädigung, zufälligen Untergang etc. beim Pfandgeber liegt.
Werden innerhalb eines Jahres die ausgelösten Pfandgegenstände nicht rückübernommen und abtransportiert, so können diese gegen Kostenersatz des Pfandgebers verwertet werden.
Bei der Auslösung der Pfandgegenstände sind selbige vom Pfandgeber unmittelbar auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen; spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert.
VII. Gebühren:
Darlehensverträge mit der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. unterliegen nicht der Gebühr für Darlehensverträge (§33 TP 8 Abs.2 Z2 BGB1.267/1957, IDGF).
Auf die oben angeführten Gebühren sei verwiesen. An Bearbeitungs-, Schätz- und Pfandkontrollgebühr wird eine Gebühr von 0,1% vom Darlehen pro Tag eingehoben. Die Schätzgebühren fallen nur an, wenn nicht eine Schätzung durch einen beigezogenen Sachverständigen erfolgt. Dieses Falls werden lediglich 2/3 der Gebühren eingehoben. Sofern für den Pfandgegenstand Fremdleistungen (Wiederbeschaffung, Servicekosten, Schätzung, etc.) in Anspruch genommen werden müssen, so ist als Organisationspauschale für Fremdleistungen ein Beitrag von 10% der gegen Rechnung erbrachten Fremdleistungen vom Pfandgeber zu vergüten.
Die Schätzgebühr wird gemäß der in Rechnung gestellten Gebühr des gerichtlich beeideten Sachverständigen eingehoben und ist vom Pfandgeber zu bezahlen, wenn eine Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich ist oder vereinbart wird.
Als Versicherungsbeitrag wird ein Beitrag von 0,5% vom Sachwert pro angefallenen
Monat eingehoben.
An EDV-Gebühr wird pro Geschäftsfall ein Beitrag von € 35,00 vom Pfandgeber eingehoben. Sofern der Pfandgegenstand nicht spätestens zum Verfallstag ausgelöst ist, wird ein Beitrag von 1% des Darlehens pro angefangenen Monat eingehoben. Sofern ein Kraftfahrzeug bzw. ein Segel- oder Motorboot verpfändet wird, wird für die Abmeldung desselben bzw. für Behördenwege ein Beitrag von € 35,00 eingehoben.
Wird das als Sicherheit dienende Pfand von der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. veräußert, so wird eine Verkaufsgebühr von 5% des Erlöses zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer eingehoben. An Ausstellungsgebühr wird pro Pfandschein eine Gebühr von € 7,20 eingehoben.
Sämtliche Spesen wie Porto, Gebühren für Mahnschreiben etc. werden gemäß dem geltenden Recht dem Pfandgeber verrechnet.
Der Zinssatz beträgt 2% pro Monat.
VIII. Pfandumsetzung:
Die Laufzeit eines Pfandes kann auf Verlangen des Pfandgebers gegen Rücknahme des alten und Ausstellung eines neuen Pfandscheines sowie gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühren verlängert werden (Pfandumsetzung).
Die Umsetzung eines Pfandgegenstandes kann von der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. ohne Angaben von Gründen abgelehnt oder von der Rückzahlung eines Darlehensanteiles abhängig gemacht wird.
IX. Verfall und Pfandverwertung:
Pfandgegenstände, die zum Verfallstag nicht ausgelöst bzw. umgesetzt werden, verfallen zugunsten des Pfandnehmers, der berechtigt ist, dieses Pfand nach einem Zeitraum von verstrichenen 6 Wochen zu verwerten. Die Verwertung erfolgt primär durch Versteigerung. Für den Fall der erfolglosen Versteigerung erfolgt der freihändige Verkauf.
Vor der Verwertung des Pfandes sind die Pfandgegenstände neuerlich durch einen Sachverständigen der Gesellschaft zu begutachten, wobei der Mindestpreis den halben vom Sachverständigen ermittelten Wert beträgt.
Bei der Übergabe des Pfandes hat der Pfandgeber auch sämtliche für die Verfügung nötigen Urkunden an die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. zu übergeben (beispielsweise Typenschein etc.).
Einen allfälligen die Gebühren, Zinsen, das Darlehen etc. übersteigenden Betrag hat der Pfandnehmer binnen 3 Jahren nach dem Verkauf zu beheben. Wenn der Pfandgeber binnen fünf Jahren einen allfälligen Überschuss nicht behebt, hat in der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
X. Versicherungen:
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Verlust bzw. Beschädigung, wobei die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. nur den Überschuss (wie oben beschrieben) aus einer allfälligen Versicherungsleistung herauszugeben hat.
XI. Verlust des Pfandscheines:
Bei Verlust des Pfandscheines hat der Pfandgeber der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. und der zuständigen Sicherheitsbehörde mündlich bzw. schriftlich den Verlust anzuzeigen, wobei die erforderlichen Daten des Pfandscheines und des Pfandes genau anzugeben sind. Gegen die Beibringung der Anzeigebestätigung wird der Verlust des Pfandscheines von die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. in den Pfandbüchern vorgemerkt und eine diesbezügliche Bestätigung zu gemittelt. Aufgrund dieser Bestätigung kann das Pfand ausgelöst bzw. umgesetzt werden. Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. hat überdies die Angaben des Kunden über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und den angegebenen Daten des Pfandscheines mit dem Pfandleihbuch zu vergleichen.
Kommt der Originalpfandschein nicht binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige zur Vorlage, so wird der Pfandgegenstand gegen die Rückstellung der Bestätigung und Bezahlung des Darlehens samt Zinsen und Gebühren an den Pfandgeber rückausgefolgt sofern er nicht bereits verwertet wurde. Für einen allfälligen Überschuss gilt das Obige. Der Inhaber der Bestätigung kann nach dem Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag die vorzeitige Auslösung des Pfandgegenstandes gegen die Vorlage der Bestätigung begehren, sofern eine Barkaution in der Höhe des Schätzwertes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Originalpfandscheines rückausgefolgt, sofern der Originalpfandschein nicht zur Vorlage gelangt. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag der Bestätigung zum Vorschein, kann das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
XII. Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung
Wenn der Pfandnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Bestätigung nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Pfandnehmers verpflichtet, das Pfand gem. VIII. umzusetzen.
XIII.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist vorbehaltlich IV. 8. Graz.
XIV.
Die Safe & Cash Pfandleihe GmbH. ist über die allgemeine Auskunftspflicht des §338 GewO 1994 hinaus verpflichtet, den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftsobjekten zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die der Safe & Cash Pfandleihe GmbH. hat zugekommene Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet nachschaubereit aufzubewahren.
Amortisation des Pfandscheines
Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahrene gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuss).
XVI. Haftung:
Die Pfandleihanstalt haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignissen entstehen sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Pfandnehmers, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben, steht dieser Anspruch dem Pfandnehmer zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.
XVII. Kundmachung:
Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, des §155 GewO, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugänglichen Stelle anzubringen.
XVIII. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung:
1. Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich weiteres, insbesondere die Ankündigung einer
den
Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung 6 Monate vor dessen Durchführung
Pfandnehmer mittels eines eingeschriebenen Schriftstückes bekanntzugeben, sodass
das Auslösen der Pfänder nach §21 innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer
des Darlehens nach §17 oder dem Verkauf des Pfandes nach §11 dieser
Geschäftsordnung innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährleistet ist. Ein nach Abzug
sämtlicher Kosten, Zinsen und Gebühren allfälliger Überschuss aus dem Verkauf des
Pfandes vor dem Eintreten der Einstellung oder des Ruhens der Gewerbeberechtigung
wird an den Pfandnehmer ausgezahlt
2. Das Umsetzen eines Pfandes nach §8 dieser Geschäftsordnung ist ab dem Zeitraum
der Ankündigung einer Einstellung oder des Ruhens der Gewerbeausübung nicht
möglich.
